Hinweise zum Betrieb von Schank- und/oder Speisewirtschaften
Seit dem 17.06.2011 gilt das neue Saarländsiche Gaststättengesetz (SGastG). Dieses gilt für das gesamte Gaststättengewerbe. Darunter fällt jeder Unternehmer, der im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Wer eine Gaststätte neu gründet, muss dieses Gewerbe anzeigen und zusätzlich bei Alkoholausschank eine Zuverlässigkeitsprüfung (Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) durchlaufen. Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme erfolgen. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Ordnungsamt der Kreisstadt St. Wendel unter der Telefonummer 06851/809-1909 oder per Mail an: ordnungsamt(at)sankt-wendel.de .
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen vorübergehender Gaststättenbetriebe (Anzeige § 3 Abs. 4 SGastG)
Für Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 3 Absatz 4 SGastG) sind 35 € Gebühren (17,50 € jeder weitere Veranstaltungstag) zu erheben.
Nutzen Sie für Ihr Vorhaben das Portal der Bürgerdienste Saar mit einem Klick auf das Bild.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an das Ordnungsamt zurück.