Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:


• Waren feilbietet bzw. ankauft oder
• Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt),
• Leistungen anbietet oder
• Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
• unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
 

Die Ausübung eines Reisegewerbes ist erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann unbefristet (Gebühr 300,00 €) oder befristet für maximal 3 Jahre (Gebühr 150,00 €) erteilt werden.