Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2023

Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl von Jugendschöffinnen bzw. –schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 sowie Wahl von Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Die Kreisstadt St. Wendel wurde vom Amtsgericht St. Wendel aufgefordert, für die Schöffenwahl der Amtsperiode 01.01.2024 – 31.12.2028 eine Vorschlagsliste mit geeigneten Bürgerinnen und Bürgern aufzustellen.

Das Amt der Jugendschöffin bzw. des –schöffen sollen Personen innehaben, die in der Jugenderziehung erfahren sind.

Gemäß § 33 und 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes sollen für das Amt nicht berufen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Personen bestimmter Berufsgruppen:

  • der Bundespräsident,
  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Strafvollstreckungsbedienstete, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Zu dem Amt einer Schöffin / eines Schöffen sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz unfähig:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.


Sollten Sie Interesse am Amt der Jugendschöffin bzw. des Jugendschöffen oder am Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen haben, bitten wir Sie, Ihren unterschriebenen Antrag bis spätestens zum 14.04.2023 bei der Kreisstadt St. Wendel, Rathausplatz 1, 66606 St. Wendel, einzureichen.

Den Vordruck finden Sie unter folgendem Link: Bewerbungsformular


Weitere Informationen finden Sie unter: www.schoeffenwahl.de

St. Wendel, den 23.02.2023

Der Bürgermeister
Peter Klär