Informationen des Wahlamtes der Kreisstadt St. Wendel zur Europa- und Kommunalwahl 2024

Wichtige allgemeine Hinweise zur Beantragung und Durchführung von Briefwahl.

Sehr geehrte Wahlberechtigte in der Kreisstadt St. Wendel,

für den Vorgang der Briefwahl, angefangen mit der Beantragung, der Stimmabgabe und dem Versand bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Briefwahlanträge können elektronisch oder schriftlich gestellt werden. Für die schriftliche Beantragung kann der Antrag auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes, genutzt werden. Eine elektronische Beantragung ist über die Webseite der Kreisstadt St. Wendel (www.sankt-wendel.de) möglich.
     
  2. Die reine Abgabe von unterschriebenen schriftlichen Briefwahlanträgen, welche nicht per Post oder elektronisch übermittelt werden, kann durch Einwurf in den Briefkasten des Rathauses, Rathausplatz 1 (Eingang E) erfolgen. Die Wahlunterlagen werden dann an die gewünschte Anschrift versandt.
     
  3. Die Rücksendung der fertigen Wahlbriefe kann entweder per Post (kostenfrei) oder ebenfalls durch Einwurf in den Briefkasten des Rathauses erfolgen.
     
  4. Eine persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen vor Ort, mit der Möglichkeit diese auch vor Ort auszufüllen, ist im Wahlamt der Kreisstadt St. Wendel (Kulturzentrum Alsfassen, Dechant-Gomm-Straße 4) möglich.

Das Wahlamt im Kulturzentrum Alsfassen ist ab Montag, dem 13. Mai 2024, für die Beantragung von Wahlscheinen bzw. Briefwahlunterlagen zu folgenden Zeiten geöffnet:

montags bis mittwochs      7:30 Uhr bis 16:00 Uhr

donnerstags 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr

freitags          7:30 Uhr bis 12:00 Uhr

(am 07.06.2024 bis 18:00 Uhr)

An den Samstagen 18.05., 25.05, 01.06. ist das Wahlamt von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können bis einschließlich 07.06.2024 beantragt werden. Der fertige Wahlbrief muss spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr im Wahlamt eingegangen sein.

Die Kreisstadt St. Wendel weist darauf hin und bittet um Verständnis, dass aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben die Aushändigung von Briefwahlunterlagen an andere als die Wahlberechtigten persönlich - auch an nahe Angehörige – nur erfolgen kann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Kurt Wiese

Gemeindewahlleiter