Die Hundehalter in der Kreisstadt St. Wendel, die für das Jahr 2025 berechtigt sind, eine Steuerermäßigung oder -befreiung in Anspruch zu nehmen, werden darauf hingewiesen, dass nach der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuerin der Kreisstadt St. Wendel vom 15. November 1979 in der z. Zt. geltendenFassung, Anträge auf Ermäßigung bzw. Befreiung bis zum
15. Dezember 2024
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (z. B. die vorgeschriebenen Prüfungszeugnisse für Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde) im Rathaus am Dom, Rathausplatz 1, Zimmer 102 bis 106 persönlich zu stellen sind.
Jagdscheininhaber mit brauchbarem Jagdhund müssen den Antrag unter Vorlage des verlängerten Jagdscheines bis zum 05. April 2025 ebenfalls im Rathaus am Dom, Rathausplatz 1, persönlich stellen.
Ferner wird auf folgendes hingewiesen:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Hund angeschafft oder 3 Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird.
Die An- bzw. Abmeldung hat innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt einer Veränderung bei der Stadtverwaltung (Steuerabteilung, Tel.: 06851/809-1904) zu erfolgen.